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Informationen zur Kurzarbeit in 2020

Informationen zur Kurzarbeit in 2020

23. Oktober 2021

Sie waren 2020 auch in Kurzarbeit?

Dann MÜSSEN Sie bis 31. Oktober 2021 ihre Lohnsteuererklärung abgeben haben. Wer muss z.B. noch eine Erklärung abgeben?
  • Auch Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr sogenannte Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Eltern- oder Arbeitslosengeld erhalten haben, müssen eine Steuerklärung beim Finanzamt einreichen.
  • Berufs­tätige und Pensionäre, die sich einen Frei­betrag in ihre Lohn­steuer­daten haben eintragen lassen oder in den Steuerklassen III/V, IV plus Faktor oder VI waren, müssen ebenfalls eine Steuerklärung einreichen.
  • Bei Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern, die normalerweise von der gemeinsamen Steuerklärung und dem Ehegattensplitting profitieren, könnte es sich für 2020 rentieren, jeweils eine einzelne Steuererklärung abzugeben. Wenn einer der Partner etwa eine Lohnersatzzahlung wie Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld erhalten hat, kann es sich dieses Mal lohnen, auf den Vorteil durch das Splitting zu verzichten.
Welche Besonderheiten ergeben sich u.a. aufgrund der Coronapandemie? Als Mitglied des Vereins haben Sie Ihre Steuererklärung – Kurzarbeitergeld mehr als 410 Euro – bis zum 31. Mai 2022 abzugeben.

Nähere Infos unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarte n/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2021-02-19-verpflichtung-abgabe-steuererklaerung- bezug-kurzarbeitergeld-corona-krise.html# 

Vereinbaren Sie mit uns einen Termin unter https://steuerberatung-emsland.de/termin-vereinbaren/

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