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Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2022

Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2022

8. Februar 2022

Auszug aus dem Monatsbericht des BMF

  • Am 1. Januar 2022 sind verschiedene gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, die sich auf den Alltag von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen auswirken werden.
  • Im Vordergrund stehen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die vor allem Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen entlasten.
  • Weitere Maßnahmen sind verfassungs- und europarechtlich geboten und wirken sich auf Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer und die Landwirtschaft aus.

Für Alleinerziehende

Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich.

In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 unbefristet.

Die kalte Progression wird weiter abgebaut

Höhere Löhne und Gehälter sollen sich im Geldbeutel von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bemerkbar machen. Deshalb wurde der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der kalten Progression ausgeglichen wird.

Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.

Als kalte Progression wird der Anstieg des durchschnittlichen Steuersatzes der Einkommensteuer bezeichnet, der allein auf Lohn- und Gehaltserhöhungen zurückzuführen ist, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten haben, um den allgemeinen Preisanstieg (Inflation) auszugleichen.

Steuerfreier Bonus kann weiter ausgezahlt werden

Um den oftmals erschwerten Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine besondere Zuwendung für ihre Mitarbeitenden ermöglicht: Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1.500 Euro können seit dem 1. März 2020 steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt noch bis zum 31. März 2022.

Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Referat L B 3 (Öffentlichkeitsarbeit & Bürgerdialog) Wilhelmstraße 97 10117 Berlin

Weitere Infos unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/monatsbericht-januar-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=7

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